BK LogoBordkameradschaft Segelschulschiff „Gorch Fock“

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

1. Die Kameradschaft führt den Namen Bordkameradschaft  Segelschulschiff „Gorch Fock“ 
(gegründet am 15.02.1987).

2. Die Bordkameradschaft SSS „Gorch Fock“ (BK) hat ihren Sitz am Wohnort des 1. Crew Chef oder an einem Ort, den die Crew Führung mehrheitlich festlegt. 

3. Eine Eintragung in das Vereinsregister ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Zweck und Ziele der Bordkameradschaft 

Ziel der BK ist die Aufrechterhaltung der alten Bordkameradschaft und Pflege der Freundschaft unter den ehemaligen „Gorch Fock“-Fahrern. Dabei wird die Marinetradition gefördert. Die BK ist Mitglied im Deutschen Marinebund (DMB ) mit Sonderstatus. Absatz 3.3 der DMB-Satzung über die automatische Mitgliedschaft einzelner Mitglieder der BK im DMB findet keine Anwendung. Ziel bleibt es jedoch, dass alle Kameraden/innen dem DMB beitreten.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr der Bordkameradschaft ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied in der BK kann auf Antrag grundsätzlich jeder werden, der einmal zur Besatzung des  SSS „Gorch Fock“ gehört hat. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich anhand des Aufnahmeformulars zu stellen. Das Formular wird auf der Homepage bereitgestellt und wird auf Wunsch zugesandt. Die Crew-Führung ist berechtigt, vor Eintritt in die BK einen Nachweis über die Zugehörigkeit zur Besatzung zu verlangen. Die Aufnahme bedarf der mehrheitlichen Zustimmung der Crew-Führung. Ein ablehnender Bescheid bedarf keiner Begründung. Der Aufgenommene erhält Kenntnis von der Aufnahme sowie einen Abdruck der gültigen Satzung.

2. Außerordentliches Mitglied (ohne Stimmrecht) kann werden, wenn dies im Interesse der BK liegt. Der Antrag ist schriftlich mit Begründung der Crew-Führung vorzulegen. Die Aufnahme bedarf der mehrheitlichen Zustimmung der Crew-Führung. Ein ablehnender Bescheid bedarf keiner Begründung. Der Aufgenommene erhält Kenntnis von der Aufnahme sowie einen Abdruck der gültigen Satzung. 

3. Die Mitgliedschaft aus der BK endet durch 

a) den Tod des Mitgliedes

b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an die Crew-Führung, welche immer zum Ende des Geschäftsjahres möglich ist, 

c) Ausschluss durch die Crew-Führung,

d) Auflösung der BK. 

4. Ein Mitglied kann auf Beschluss der Crew-Führung aus der Bordkameradschaft ausgeschlossen werden 

a) wegen grober Unkameradschaftlichkeit, 

b) wenn es in erheblichem Maß gegen die Interessen der Bordkameradschaft verstoßen hat. 

c) wenn es durch Wort, Schrift oder Bild das Ansehen der BK schädigt oder sonst wie negativ beeinträchtigt

d) wenn es seiner Beitragszahlung nicht nachgekommen ist 

e) Mitglieder, die nicht mehr erreichbar sind (per Post, E-Mail und Telefon) werden nicht weiter in der Mitgliederliste geführt und können en bloc ausgeschlossen werden.

Der Ausschluss wird dem Mitglied mitgeteilt und wird bei der darauffolgenden Mitgliederversammlung verkündet. Die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages bleibt davon unberührt.

5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruches der Bordkameradschaft auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§5 Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Zwecks der Bordkameradschaft werden aufgebracht

a) durch Mitgliedsbeträge,

b) durch Spenden

c) durch freiwillige Zuwendungen

§ 5 Organe

1. Die Crew-Führung

2. Die Mitgliederversammlung 

3. Die Kassenprüfer

§ 6 Die Crew-Führung

1. Die Crew-Führung besteht aus gewählten ordentlichen Mitgliedern:

a) 1. Crew-Chef

b) 2. Crew-Chef

c) Schriftführer

d) Kassenwart

2. Der Crew-Chef vertritt die Mitglieder der BK nach außen. Er hat dabei die Satzung und Beschlüsse der Crew-Führung sowie der Mitgliederversammlung zu beachten.

3. Die gewählten Mitglieder werden für die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. 

4. Die erweiterte Crew-Führung besteht aus der Crew-Führung und zwei Kassenprüfern.

5. Ist ein Ehren-Crew-Chef ernannt, so hat er das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen der Crew-Führung mit Stimmrecht.

6. Sollte ein Mitglied der Crew-Führung ausscheiden, so wird die Stelle durch ein weiteres Mitglied der Crew-Führung kommissarisch bekleidet. Die Entscheidung obliegt den Mitgliedern der Crew-Führung.

7. Der Rücktritt von einem Führungsamt kann durch Bekanntgabe bei einem Crew-Treffen oder schriftlich jederzeit an alle Mitglieder der Crew-Führung erfolgen. Die BK muss mindestens von einem Mitglied der Crew-Führung geführt werden. 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitglieder halten jedes Jahr ein Crew-Treffen ab, zu dem von der Crew-Führung schriftlich mit Tagesordnung und Programm eingeladen wird. Auf diesen Treffen wird auch die Mitgliederversammlung abgehalten. 

2. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus Mitgliedern der Bordkameradschaft zusammen und ist das oberste Beschlussorgan der Bordkameradschaft. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Alle Mitglieder werden dazu vorab per Post oder E-Mail sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung informiert. Zu besonderen Treffen kann die Crew-Führung separat einladen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,

b.) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts der Crew-Führung und dessen Entlastung,

c.) Wahl der Crew-Führung (alle drei Jahre),

d.) Wahl der Kassenprüfer,

e.) Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung der Bordkameradschaft,

5. Zu besonderen Treffen kann die Crew-Führung separat einladen.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Crew-Chef und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

 § 8 Kassenprüfer 

1. Als Kassenprüfer werden zwei ordentliche Mitglieder immer im Wechsel jeweils für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

2. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder der Crew-Führung sein.

3. Eine Wiederwahl ist möglich.

4. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Kassenführung sowie den Abschluss des vorausgegangenen Geschäftsjahres und das Vermögen der Bordkameradschaft zu prüfen. 

5. Die Kassenprüfer sind allein der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.

6. Die Kassenprüfer schlagen der Mitgliederversammlung die Entlastung des Kassenwartes und der Crew-Führung vor.

§ 9 Abstimmungen 

1. Die Wahl der Crew-Führung erfolgt alle drei Jahre auf der Mitgliederversammlung. 

2. Stimmberechtigt sind alle anwesenden ordentlichen Mitglieder. 

3, Die Wahl kann als Block- oder Einzelwahl durchgeführt werden. 

4. Wenn sich mehrere Bewerber für eine zu besetzende Position zur Verfügung stellen, ist eine geheime Wahl obligatorisch.

5. Eine einfache Mehrheit der in der Versammlung erschienenen Mitglieder ist erforderlich:

a.) für die Wahl der Crew-Führungsmitglieder

b.) für die Wahl der Kassenprüfer

c) für Beschlüsse, die keine Satzungsänderung erfordert

6. Eine Mehrheit von 3⁄4 (drei Viertel) der in der Versammlung erschienenen Mitglieder ist erforderlich:

a.) für die Änderung der Satzung

b.) für alle Beschlüsse, denen die Crew-Führung widerspricht. 

§ 10 Anträge

1. Anträge müssen, um zur Beschlussfassung zugelassen zu werden, mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zur Kenntnis der Crew-Führung gebracht werden. Später eingegangene Anträge werden nur dann verhandelt, wenn die Dringlichkeit durch den Beschluss der Mitgliederversammlung anerkannt ist.

2. Zu Satzungsänderungen bzw. Auflösung der BK ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. 

§12 Mitgliedsbeiträge, Kontoführung, Aufnahmegebühr

1. Die Bordkameradschaft erhebt Mitgliedsbeiträge.

2. Die Höhe des Beitrages wird von der Crew-Führung vorgeschlagen und von der Mitgliedsversammlung bestätigt. Der Mitgliedsbeitrag beträgt zurzeit mindestens 24,00 € pro Jahr, darüber hinaus steht es jedem Mitglied frei, einen höheren Beitrag zu leisten. 

3. Die Mitgliedsbeiträge werden per Überweisung oder SEPA-Lastschriftmandat eingenommen.

4. Die Beitragszahlung hat bis zum 31.03. eines Jahres zu erfolgen (Ausnahme ratierliche Zahlungen).

5. Das Konto der Bordkameradschaft wird unter dem Namen des Kassenwarts mit der Bezeichnung „BK Segelschulschiff Gorch Fock“ geführt.

6. Das Konto der Bordkameradschaft ist nur auf Guthabensbasis zu führen.

7. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. 

8. Alle Einnahmen und Ausgaben werden vom Kassenwart ordnungsgemäß mit Kassenbuch und Belegen nachgewiesen. Er haftet persönlich für die ihm anvertrauten Werte. Die Prüfung der Kameradschaftskasse wird mindestens einmal jährlich von zwei Kassenprüfern durchgeführt, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Das Ergebnis der Prüfung sowie der Kassenbestand ist allen Kameraden/innen in einem Rundschreiben bekannt zu geben, spätestens jedoch auf der nächsten Mitgliederversammlung.

9. Die Einnahmen dürfen nur zur Pflege und Aufrechterhaltung der BK Verwendung finden; Verwaltungskosten eingeschlossen. Der Abschluss der Kameradschaftskasse findet immer zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres statt.

§12 Auflösung der Bordkameradschaft

1. Die Auflösung der Bordkameradschaft kann durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn die Beteiligung an der Bordkameradschaft so gering ist, dass eine Erreichung der Kameradschaftsszwecke nicht mehr gewährleistet erscheint.

2. Findet sich niemand zur Führung der Bordkameradschaft bereit, wird die Kameradschaft aufgelöst. Bei Auflösung der Bordkameradschaft ist ein evtl. noch vorhandenes Barvermögen dem Marineehrenmal in Laboe zu überweisen.

3. Zur Auflösung des Bordkameradschaft müssen 3⁄4 (drei Viertel) der anwesenden ordentlichen Mitglieder für die Auflösung der Bordkameradschaft stimmen.

§ 13 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

1. Die Bordkameradschaft verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks der Bordkameradschaft personenenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

2. Durch die Mitgliedschaft in der BK und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke der BK zu.  Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf)  ist nicht statthaft.

3. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung seiner Daten und Löschung seiner Daten.

4. Durch die Mitgliedschaft in der BK und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§14 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf dem Crew Treffen vom 26.06.-28.06.2015 (Änderungen in 2016) in Schönberg mit der notwendigen Dreiviertel-Mehrheit verabschiedet. Jedem BK-Mitglied ist eine Ausfertigung zuzustellen.

 

Schönberg, den 26. Juni 2015

Volker Sturmat, 2. Crew-Chef Guido Oeltermann, Kassenwart Hermann Dirkes, Schriftführer und 1. Crew-Chef (kommissarisch) Willi-Günther  Bartusch, Mitgliederbeauftragter
Volker Sturmat
2. Crew-Chef
Guido Oeltermann
Kassenwart
Hermann Dirkes
Schriftführer und
1. Crew-Chef (kommissarisch)
W. Günther Bartusch
Mitgliederbeauftragter

 

 

 

 

 

 

Gorch-Fock-Lied

Segel setzen "Gorch Fock"

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